Satzung des Vereins: ISPA e.V. – Insurance solutions for people abroad

Die Satzung formuliert den Vereinszweck und regelt die Formalitäten des Vereins und seiner Mitglieder.

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr des Vereins

(1) Der Verein trägt den Namen „ISPA – Insurance Solutions for People Abroad“ – nachfolgend „Verein“ genannt. Der Verein wird nach seiner Gründungsversammlung in das Vereinsregister beim Amtsgericht Bonn eingetragen. Der Name wird sodann mit dem Zusatz „e.V.“ versehen.

(2) Der Sitz des Vereins ist Bonn.

(3) Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.

§ 2 Vereinszweck, Aufgaben

(1) Der Verein richtet sich an Personen und Familienangehörige, die sich für längere Zeit aus beruflichen oder privaten Gründen im Ausland aufhalten, an Firmen, die ihre Mitarbeiter ins Ausland entsenden, sowie an Selbstständige im Ausland. Vereinszweck ist die umfassende Beratung, Förderung und Unterstützung der Mitglieder vor und während der Auslandsaufenthalte sowie die Beschaffung von Versicherungsschutz durch Gruppen- und Rahmenverträge.

(2) Der Verein verfolgt mit dem Bereitstellen von Informationen rund um Auslandsaufenthalte das Ziel des internationalen Austauschs interessierter Personen, der Reduzierung der allgemeinen und strukturellen Arbeitslosigkeit in Deutschland sowie der Versorgung des deutschen Arbeitsmarktes mit qualifizierten Arbeitskräften aus dem Ausland.

(3) Der Verein finanziert sich aus Mitgliedsbeiträgen und Spenden. Ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb ist ausgeschlossen.

(4) Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens erhalten.

§ 3 Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person sowie Personenvereinigung werden, die sich entweder vorübergehend oder dauerhaft und unbegrenzt im Ausland aufhält oder im Ausland vertreten ist. Vereinsmitglied kann darüber hinaus eine natürliche oder juristische Person oder Personenvereinigung werden, deren Mitgliedschaft aufgrund der Kenntnisse, Erfahrungen, Einflüsse und sonstigen Bedeutung, die diese Person oder Personenvereinigung auf dem Gebiet von Auslandstätigkeiten besitzt, eine Förderung der Vereinszwecke erwarten lässt. Mitglied kann auch eine natürliche oder juristische Person oder Personenvereinigung werden, die aufgrund ihrer beruflichen oder privaten Umstände enge Beziehungen zu deutschen Unternehmen oder sonstigen Institutionen im In- und Ausland pflegt, oder eine natürliche oder juristische Person oder Personenvereinigung, die in besonderer Weise die Zwecke des Vereins zu unterstützen und zu fördern bereit ist.

(2) Der Verein besteht aus ordentlichen, passiven und fördernden Mitgliedern. Ordentliche Mitglieder nehmen aktiv an den Vereinsaktivitäten teil und besitzen ein einfaches Stimmrecht bei der Mitgliederversammlung. Passive Mitglieder können die Leistungen des Vereins in Anspruch nehmen, besitzen aber kein Stimmrecht bei der Mitgliederversammlung. Fördernde Mitglieder sind natürliche oder juristische Personen oder Personenvereinigungen, die den Verein finanziell unterstützen; sie besitzen kein Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.

§ 4 Beginn und Ende der Mitgliedschaft

(1) Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag, der an den Vorstand zu richten ist.

(2) Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen. Im Falle einer Ablehnung ist der Vorstand nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen.

(3) Die Mitgliedschaft wird beendet durch Tod (bzw. bei juristischen Personen und Personenvereinigung durch Insolvenz oder Liquidation), Austritt, Ausschluss oder Kündigung mit Monatsfrist zum 31.12. eines jeden Jahres.

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Ordentliche Mitglieder haben ein Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.

(2) Passive und fördernde Mitglieder haben weder aktives noch passives Stimmrecht.

(3) Die Mitglieder sind verpflichtet,

  • die Ziele des Vereins zu fördern,
  • das Vereinseigentum schonend und fürsorglich zu behandeln,
  • den Vereinsbeitrag rechtzeitig zu entrichten.

(4) Jedes Mitglied hat das Recht, die Einrichtungen des Vereines sowie die für Vereinsmitglieder angebotenen Dienstleistungen, soweit vorgesehen gegen Vergütung, zu nutzen und die Unterstützung des Vereins im Rahmen seiner satzungsmäßigen Aufgaben in Anspruch zu nehmen.

(5) Die für den Verein ehrenamtlich tätigen Mitglieder haben nur Ersatzansprüche für tatsächlich entstandene und per Beleg nachgewiesene Auslagen.

(6) Die Mitglieder erhalten keine Gewinnbeteiligung und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.

(7) Für die Wahrnehmung seiner allgemeinen Aufgaben entstehen dem Verein Kosten, die durch Spenden und durch Beiträge der Mitglieder gedeckt werden. Näheres wie Höhe, Fälligkeitszeitpunkt und Verzugsfolgen regelt eine von der Mitgliederversammlung zu beschließende Beitragsordnung. Abstufungen können etwa nach der Rechtsform der Mitglieder, nach den wirtschaftlichen Verhältnissen oder nach der Anzahl von Mitarbeitern vorgenommen werden. Zur Deckung der Kosten aus bestimmten Vorhaben kann die Mitgliederversammlung außerordentliche Beiträge oder Umlagen beschließen. Die Beiträge werden nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet.

§ 6 Jahresbeitrag

(1) Der Verein erhebt eine Aufnahmegebühr und einen Jahresbeitrag, deren Höhe von der Mitgliederversammlung festgelegt werden.

(2) Der Vorstand kann Gebühren, Beiträge und Umlagen ganz oder teilweise erlassen oder stunden. ISPA – Insurance Solutions for People Abroad e. V. l Postfach 30 02 62 l 53182 Bonn

(3) Das Weitere regelt die Beitragsordnung.

§ 7 Organe

Organe des Vereins sind

  • der Vorstand und
  • die Mitgliederversammlung.

§ 8 Vorstand

(1) Der Vorstand setzt sich aus dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter und dem Schatzmeister zusammen. Die Mitglieder des Vorstands müssen Mitglieder des Vereins und natürliche Personen sein. Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jedes Mitglied des Vorstands ist im Sinne von § 26 BGB allein zur Vertretung des Vereins berechtigt.

(2) Auf Wunsch der Mitgliederversammlung kann der Vorstand um ein bis drei Beisitzer sowie einen Schriftführer erweitert werden.

(3) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, kann der Vorstand für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen einen Nachfolger wählen bis zur nächsten Mitgliederversammlung.

(4) Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Ihm obliegt die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Ausführung der Vereinsbeschlüsse. Der Vorstand ist unentgeltlich tätig; die den Vorstandsmitgliedern in Ausübung ihres Amtes entstandene Kosten werden erstattet. Dem Vorsitzenden wird eine jährliche Vergütung in Höhe von 400,– € gewährt.

(5) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder anwesend sind. Der Vorstand fasst die Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei nicht einstimmigen Abstimmungen entscheidet der Vorsitzende.

(6) Beschlüsse des Vorstands können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich, in Textform (E-Mail) oder fernmündlich gefasst werden, wenn die Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu diesem Verfahren schriftlich, in Textform (E-Mail) oder fernmündlich erklären. Fernmündlich gefasste Beschlüsse sind im Nachgang schriftlich niederzulegen.

§ 9 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung findet alle zwei Jahre möglichst im ersten Quartal eines Jahres statt. Der Vorstand beruft die Mitgliederversammlung durch besondere schriftliche Einladung unter Angabe der Tagesordnung ein. Die Einladung erfolgt per Brief oder E-Mail an die zuletzt bekannt gegebene Adresse und muss so versendet werden, dass unter Beachtung üblicher Postlaufzeiten die Einladung mindestens zwei Wochen vor der Versammlung beim Mitglied eingeht.

(2) Der Vorstand bestimmt die Tagesordnung. Jedes Mitglied kann eine Ergänzung bis spätestens eine Woche vor der Versammlung schriftlich beim Vorstand beantragen.

(3) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn das Vereinsinteresse es erfordert oder wenn mindestens 25 Prozent der ordentlichen Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt.

(4) Über den Verlauf der Mitgliederversammlung und deren Beschlüsse ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Vorstand zu unterzeichnen ist. Diese Niederschrift ist den Mitgliedern innerhalb von sechs Wochen nach der Versammlung in geeigneter Form zugänglich zu machen. Einwendungen gegen diese Niederschrift können innerhalb eines Monats nach dem Zeitpunkt der Bekanntgabe erhoben werden.

§10 Aufgaben der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:

  1. Wahl des Vorstands
  2. Wahl von zwei Kassenprüfern für die Dauer von zwei Jahren. Die Kassenprüfer haben das Recht, die Vereinskasse und die Buchführung jederzeit, mindestens aber einmal im Jahr, zu überprüfen. Über die Prüfung der gesamten Buch- und Kassenführung haben sie der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten
  3. Entgegennahme des Jahres- und Kassenberichts des Vorstands, des Prüfungsberichts der Kassenprüfer und Erteilung der Entlastung von Vorstand und Kassenprüfern
  4. Aufstellung und Verabschiedung des Haushaltsplans

  5. Beschlussfassung über Satzungsänderungen und alle sonstigen ihr vom Vorstand unterbreiteten Aufgaben sowie die nach der Satzung übertragenen Angelegenheiten
  6. Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins

§ 11 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

(1) Jede satzungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.

(2) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit diese Satzung nicht eine andere Mehrheit verlangt. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

(3) Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter, der vom Vorstand bestimmt wird. Die Abstimmung muss bei Wahl und Abberufung von Vorstandsmitgliedern schriftlich durchgeführt werden, im Übrigen nur dann, wenn ein Drittel der anwesenden Mitglieder dies beantragt.

(4) Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Hat niemand mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten, so findet zwischen den beiden Kandidaten, die die meisten Stimmen erhalten haben, eine Stichwahl statt. Gewählt ist derjenige, der die meisten Stimmen erhalten hat. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das vom Versammlungsleiter zu ziehende Los.

(5) Auch ohne Versammlung der Mitglieder ist ein Beschluss gem. § 32 II BGB gültig, wenn die Mehrzahl der Mitglieder ihre Zustimmung zu dem Beschluss schriftlich erklärt.

§12 Beurkundung von Beschlüssen

Die in Vorstandssitzungen, die durch den Vorstand bei Eilbedürftigkeit schriftlich, in Textform (E-Mail) oder fernmündlich und die in Mitgliederversammlungen gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom Vorstand zu unterzeichnen.

§13 Schiedsgericht

(1) Über alle aus dieser Satzung entstehenden Streitigkeiten entscheidet ein Schiedsgericht unter Ausschluss des ordentlichen Rechtweges.

(2) Es besteht aus zwei Schiedsrichtern und einem Obmann. Jede Partei benennt ein Mitglied des Vereins als Schiedsrichter. Einigen sich die Schiedsrichter nicht über die Person des Obmanns, so ist der Vorsitzende der IHK zu Bonn um die Benennung eines Obmannes zu bitten.

(3) Auf das Schiedsgericht finden die Vorschriften des 10. Buches der Zivilprozessordnung (§§ 1025 ff. ZPO) Anwendung.

§ 14 Satzungsänderung

Eine Änderung der Satzung kann nur durch eine Mitgliederversammlung beschlossen werden. Bei der Einladung ist der Änderungsantrag in der Tagesordnung bekannt zu geben. Ein Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, bedarf einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen.

§ 15 Auflösung des Vereins

(1) Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine dreiviertel Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich.

(2) Wird gemäß den Bestimmungen dieser Satzung die Auflösung des Vereins beschlossen, so sind der Vorsitzende und sein Stellvertreter zu Liquidatoren zu bestellen. Ein nach der Liquidation verbleibendes Vereinsvermögen wird an den Malteser Hilfsdienst e.V. überwiesen. Diese Satzung wurde in der Gründungsversammlung vom 22.02.2013 verabschiedet.

Bonn, 22.02.2013

Gründungsmitglieder

1. Gunter Kürble, Prof. Dr.
Lehrstuhl für Versicherungswirtschaft,
FH Zweibrücken

2. Klaus Baer
Rechtsanwalt

3. Wolfram Löser
Kreisverbandsleiter BVMW

4. Norbert von den Bruck, Dipl. Kfm.
Spezialist im intern. Kranken- und Rückversicherungsgeschäft

5. Heiko Scholz
Leiter der Agentur Scholz PR

6. Andreas Theis
Sozialversicherungsfachmann

7. Frank Brandenberg
Vertriebsdirektor und Prokurist Care Concept AG




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