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Krankenversicherung für ausländische Praktikanten in Deutschland
Eine Voraussetzung dafür ist, dass das Praktikum in einem engen Zusammenhang mit dem Studium steht. Das Praktikum kann bis zu 12 Monate dauern und dient dazu, neben den im Studienfach erworbenen theoretischen Inhalten, auch praktische berufliche Kenntnisse und Fertigkeiten zu erwerben.
Studenten können auch ein freiwilliges Praktikum absolvieren, welches nicht in der Studien- oder Prüfungsordnung vorgeschrieben ist. Auch für Nichtstudierende besteht die Möglichkeit, in einem Unternehmen oder einer anderen Einrichtung ein Praktikum zu absolvieren, um so die Tätigkeit und das Unternehmen kennen zu lernen.
Personenkreis
- Studenten, die im Alter zwischen 18-35 Jahren sind, sowie Hochschüler, die ein Praktikum unmittelbar im Zusammenhang mit einem Fachstudium absolvieren.
- Ausländische Gaststudenten, die an einer Fachhochschule oder Universität immatrikuliert sind.
- Nichtstudierende, die ein freiwilliges Praktikum absolvieren möchten.
Rechtsgrundlagen zur Krankenversicherung von Praktikanten in Deutschland
Für die versicherungsrechtliche Beurteilung ist es wichtig, wann das Praktikum stattfindet, denn für Praktika, die vor oder nach einem Studium ausgeübt werden, gelten andere Regelungen als für Zwischenpraktika. Um ein Zwischenpraktikum handelt es sich, wenn
ein in der jeweiligen Studien- oder Prüfungsordnung vorgeschriebener praktischer Ausbildungsteil während des Studiums, also bei bestehender Immatrikulation, absolviert wird. Für diese Praktika besteht grundsätzlich Versicherungsfreiheit in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung. Die Dauer des Praktikums, die wöchentliche Arbeitszeit, sowie die Höhe eines gegebenenfalls gezahlten Entgelts spielen dabei keine Rolle. Grund dafür ist, dass es sich hierbei in der Regel nicht um ein Beschäftigungsverhältnis im sozialversicherungsrechtlichen Sinne handelt, sondern lediglich um eine Verlagerung der Ausbildung von der Hochschule in den Betrieb.
Diese Regelungen gelten auch für Studenten einer ausländischen Hochschule, die in Deutschland ein solches Praktikum absolvieren.
Vor- und Nachpraktika, die nicht von der Studien- oder Prüfungsordnung vorgeschrieben werden, sind versicherungsfrei, falls der Praktikant ohne Entgelt zu erhalten arbeitet.
Grundsätzlich besteht für im Ausland immatrikulierte Studenten keine Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung. (§ 6 Abs. 1 Nr. 3 SGB V, § 20 Abs. 1 SGB XI, § 27 Abs. 4 SGB III.)
Daher müssen ausländische Praktikanten eine private Auslandskrankenversicherung abschließen. Um Nachteile zu vermeiden, ist es zu empfehlen, die Krankenversicherung vor Einreise abzuschließen.
Versicherungsempfehlung
Vor Beginn des Praktikums, beziehungsweise vor Reiseantritt, sollte sich der Praktikant entweder vom Heimatland aus oder sofort nach Einreise in Deutschland informieren, welche Versicherung er benötigt, um einen Versicherungsschutz zu beantragen, der den Anforderungen des Ziellandes entspricht.
Eine Auslandskrankenversicherung ist eine Notfallversicherung. Sie deckt in der Regel Kosten für akut auftretende Beschwerden und Erkrankungen, Operationen, notwendigen Arznei- und Heilmitteln, sowie schmerzstillende Zahnbehandlung. In der Regel nicht versichert ist die Behandlung von Vorerkrankungen und Vorsorgeuntersuchungen.
Wir empfehlen die speziellen Aus- und Weiterbildungstarife unseres Partners Auslandskrankenversicherung Care Concept AG. Einen optimalen Versicherungsschutz bietet der Spezialist für Praktikantenversicherungen bereits ab 28 EUR pro Monat an.
Falls gewünscht, erhalten Sie bei der Care Concept AG eine zusätzliche Haftpflicht- und Unfallversicherung, deren Abschluss ebenfalls sinnvoll ist. Die Privathaftpflichtversicherung dient zur Absicherung von Personen-, Sachschäden und Abschiebekosten, während die Unfallversicherung Risiken wie Invalidität und Todesfall finanziell absichert.
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